D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein erhob X. am 7. Oktober 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden ein. Er begehrte darin Folgendes: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“