Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Verwaltungsverfügung der Y. genüge den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da die Verfügung nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschussung gegeben waren, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr behandelt werden, sondern hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung geltend gemacht werden müssen. Zudem binde X. die Teilkonvention zum Mündigenunterhalt von Sohn Z. daran, die damals vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten.