Das Bezirksgerichtspräsidium erkannte mit Urteil vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009, was folgt: „1. In der Betreibung Nr. 09-079 des Betreibungsamtes E. wird für den Betrag von CHF 2'100.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 11. August 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulasten des Schuldners. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 250.00 durch den Schuldner.