C. Mit Zahlungsbefehl Nr. 09-079 betrieb die Y. X. über den Betrag von Fr. 2'100.― für die Unterhaltsbevorschussung der Monate Juni 2009 bis August 2009. Gegen den am 27. August 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. am 28. August 2009 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Y. am 1.September 2009 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Das Bezirksgerichtspräsidium erkannte mit Urteil vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009, was folgt: