B. Z. stellte am 1. Juli 2009 ein schriftliches Gesuch um Bevorschussung der Alimente an die Y.. Diese bewilligte mit Verfügung vom 13. Juli 2009 die Bevorschussung der Alimente ab dem 1. Juni 2009. Die Gemeinde bevorschusste in der Folge die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2009. X. liess daraufhin am 16. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter verlauten, er lehne bereits heute jegliche Regressansprüche ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem Rechtsgrund, denn Z. habe am 8. April 2009 seine Lehre bei der Firma B. in D. abgebrochen, wodurch der Vater ihm keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Es bestehe kein Anspruch auf Bevorschussung.