A. Mit Scheidungsurteil vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, genehmigte das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehescheidungskonvention vom 1./2. September 2008 von A. und X.. In dieser verpflichtete sich X., für den gemeinsamen Sohn Z. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.― bis zum 31. August 2008, respektive von Fr. 700.― vom 1. September 2008 bis 31. August 2009, respektive einen noch zu vereinbarenden Betrag für das nachfolgende Lehrjahr zu leisten. Z. wurde während des Scheidungsverfahrens, nämlich am 10. Dezember 2007, mündig. Gegen das Scheidungsurteil erhob X. Berufung an das Kantonsgericht