{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 11 — 14\nweisen). Vorliegend wurden in der Konvention keinerlei Resolutivbedingungen vereinbart, wonach beispielsweise bei wirtschaftlicher Selbständigkeit von Z. die Unterhaltspflicht wegfallen solle, noch wurde die Konvention unzulänglich formuliert.\nInsofern galt die Konvention auch nach Abbruch der Lehre weiter. Nicht zur Anwendung gelangt damit etwa Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher im Rechtsöffnungsverfahren\nnur bei einer fehlenden oder unklaren Abrede subsidiär beizuziehen wäre. Obwohl\ndas Kantonsgericht Graubünden grundsätzlich die Einrede der Tilgung aufgrund\ndes Wegfalls der Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren zulässt, würde es zu\nweit gehen, in einem solchen Fall den Fortbestand einer gerichtlich genehmigten\nKonvention, welche eine ausdrückliche und klare Unterhaltspflicht zum Inhalt hat,\nzu prüfen oder sie gar an veränderte Verhältnisse anzupassen. Dem Rechtsöffnungsrichter ist ein Eingreifen ausnahmsweise nur da gestattet, wo die Regelung\neiner Konvention selbst einen gewissen Spielraum offen lässt oder einer Auslegung\nbedarf. So wäre beispielsweise die Frage, inwieweit Z. der Mündigenunterhalt ab\n31. August 2009 zusteht (Ziffer 4.d der Scheidungskonvention), anders zu prüfen\ngewesen. Diesfalls hätte nämlich, nicht wie vorliegend, keine ausdrückliche Regelung bestanden, denn die Konvention bestimmt dazu lediglich, dass sich Vater und\nSohn unter Einbezug des Lohns von Z. über den Unterhalt für das folgende Jahr zu\neinigen haben. Wäre für diese Unterhaltszahlungen definitive Rechtsöffnung verlangt worden, so wäre es dem Rechtsöffnungsrichter nach kantonsgerichtlicher\nRechtsprechung erlaubt gewesen, über die behauptete Zumutbarkeit des Sohnes\nzur Bestreitung des eigenen Unterhalts als Befreiungsgrund für den Vater im Sinne\nvon Art. 81 Abs. 1 SchKG zu befinden und die Rechtsöffnung mangels Einigung von\nVater und Sohn zu verweigern.\n\nb) Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass X. nicht im\nStande ist, urkundlich einwandfrei zu beweisen, dass ein gesetzlicher Beitragsbefreiungsgrund vorliegt. X. war demzufolge zumindest bis zum 31. August 2009\ngemäss Scheidungskonvention verpflichtet, Z. einen monatlichen Unterhalt von Fr.\n700.― zu bezahlen. Dieser Pflicht kam er in den Monaten Juni, Juli und August\n2009 nicht nach. Für die Frage nach den Unterhaltsbeiträgen ab 31. August 2009\nund für allfällige andere Abänderungsbegehren der Unterhaltsregelung in der Konvention ist der Beschwerdeführer – oder auch sein Sohn Z., sollte er der Ansicht\nsein, ihm stünde während der ganzen neu angefangenen Lehre und nicht nur für\ndas folgende Jahr ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu – auf das ordentliche Zivilverfahren zu verweisen.\n\nc) Die Gemeinde bevorschusste zu Recht die Unterhaltsbeiträge für die\nMonate Juni, Juli und August 2009. Die richterlich genehmigte Scheidungskonven-\n\nSeite 12 — 14\ntion vom 2. September 2008 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ausserdem konnte X. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber Z. nicht rechtsgenüglich mit Urkunden nachweisen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 375.― zulasten des Beschwerdeführers (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV\nSchKG; SR 281.35]). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen\n(Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 375.― gehen zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}