{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n cc) Gleichwohl ist anzumerken, dass Z. durch die Regelung zum Mündigenunterhalt nur profitierte, womit von einer stillschweigenden Genehmigung der\nUnterhaltsregelung seinerseits ausgegangen werden durfte. Es geht denn auch aus\nden Akten kein Hinweis hervor, dass Z. nachträglich jemals mit den vereinbarten\nBeiträgen nicht einverstanden gewesen wäre. Namentlich bezog er während seinem ersten und dem grössten Teil des zweiten Lehrjahrs die Beiträge unwidersprochen und anerkannte auch mit seinem Gesuch bei der Y. um Bevorschussung von\nFr. 700.― monatlich den in der Konvention festgesetzten Mündigenunterhalt. Die\nRegelung in der Konvention wurde sowohl vom Sohn als auch vom Vater aktiv gelebt und damit anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer sich nun darauf beruft, diese\nRegelung hätte mangels einer Zustimmung durch Z. im Scheidungsverfahren vom\nScheidungsrichter nicht genehmigt werden können, nachdem er selbst diese Regelung im ordentlichen Verfahren nicht angefochten hat, sondern vielmehr die Beiträge\nwährend mehr als einem Jahr vorbehaltlos bezahlt hat, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt\nnicht zu schützen. Daraus folgt, dass die Mündigenunterhaltsregelung im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2008 als definitiver\nRechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse für den Unterhalt von Z. seit Abbruch der Maurerlehre bei der Firma B. SA am 8. April 2009 nicht\nmehr aufkommen. Ab diesem Zeitpunkt sei es für Z. zumutbar gewesen, selbst für\nsich zu sorgen. Z. trat die dreijährige Lehre am 20. August 2007 an. Der Lehrlingsvertrag vom 13. Juli 2007 (act. IV/S2) lag den Parteien im Scheidungsverfahren vor.\nWie dem Lehrlingsvertrag und dem Schreiben vom 16. Juli 2009 (act. III/G10 Ziff.\n1) zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer zur Zeit des Scheidungsverfahrens\nbekannt, wie viel sein Sohn Z. während der Lehrjahre verdienen würde. Der einzuschlagende Ausbildungsgang stand mithin in den groben Zügen fest (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 156 ZGB). Er sollte drei Jahre dauern. Dementsprechend wurde auch der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 4 der Scheidungskonvention so\n\nSeite 10 — 14\nabgestuft, dass Z. während seiner Lehre jederzeit etwas über Fr. 2'000.― monatlich\nzur Verfügung stehen würden.\n\na) Mit dem Vorbringen, seine Unterhaltspflicht aus der Scheidungskonvention sei weggefallen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Tilgung der\nForderung infolge des auf einem zivilrechtlichen Grund beruhenden Untergangs der\nForderung geltend (vgl. PKG 1990 Nr. 30 und SKG 04 6 E. 7 S. 7). Veränderungen\nder Verhältnisse nach Art. 286 ZGB sind grundsätzlich nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln. Die herrschende Lehre ist der Ansicht, der Schuldner könne\ndie Befreiung von seiner Unterhaltspflicht bzw. Änderungen der Verhältnisse betreffend das Scheidungsurteil vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht vorbringen. Derartige Vorbringen seien immer im ordentlichen Verfahren zur Abänderung des Urteils\ngeltend zu machen (vgl. Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in:\nFestschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 22; ebenso BGE 124 III 501 und Wullschleger, a.a.O., N. 16 zu Art. 286 ZGB). In seiner Rechtsprechung lässt das Kantonsgericht Graubünden hingegen den Einwand gesetzlicher Unterhaltsbefreiungsgründe im Rechtsöffnungsverfahren in engem Rahmen zu. Gleich wie die Einreden\nim Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist ein gesetzlicher Befreiungsgrund jedoch mit\nUrkunden liquid zu beweisen und überdies nicht leichthin zu bejahen (vgl. PKG 1983\nNr. 20 S. 93 ff.).\n\naa) Z. befand sich bis zum 31. August 2009 noch in der Zeitspanne, welche\nfür die Absolvierung des zweiten Lehrjahrs vorgesehen war. Zwar beendete Z. dieses nicht wie erwartet erfolgreich, sondern brach die Lehre noch vor Ablauf dieses\nLehrjahres ab. Jedoch wird Z. zum einen in der einschlägigen Ziffer 4.b der Scheidungskonvention unabhängig von seiner Situation ein Anspruch auf Fr. 700.― monatlich zugestanden. Zum anderen bemühte sich Z., wie schon dargelegt, aktiv um\neine neue Ausbildungsstelle und bewerkstelligte es auch, sich eine solche innert\nkurzer Zeit zu beschaffen. Er befand sich somit, auch wenn sich seine Anstellungssituation veränderte, weiterhin in Ausbildung. Demzufolge erhellt nicht, weshalb der\nfür das zweite Lehrjahr vorgesehene Unterhaltsbeitrag weggefallen sein sollte.\n\nbb) Die Befreiung von der Unterhaltspflicht tritt nicht automatisch ein, denn\ndie richterlich genehmigte Konvention setzt die Leistungspflicht verbindlich fest (Hegnauer, a.a.O., S. 22). Ist die Regelung hingegen weder missverständlich formuliert\nnoch an auflösende Bedingungen geknüpft, ist der Antrag seitens des Vaters auf\nÜberprüfung der Selbständigkeit von Z. bzw. der Zumutbarkeit weiterer Beitragszahlungen im Hinblick auf die Befreiung von der Unterhaltspflicht für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 133 ZGB mit Hin-\n\n"}