{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n a) Scheidungsurteile stellen grundsätzlich ohne Zweifel definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts E. vom 26. August 2009 ist als Forderungsgrund „Anticipio alimenti figlio Gees\nZ.“ mit den jeweiligen Daten aufgeführt. Forderungsgründe müssen im Zahlungsbefehl nicht genauer bezeichnet werden. Es reicht, wenn den zu Betreibenden offenkundig ist, um welche Alimentenforderung es sich handelt. Überdies ist es nicht\nnötig, dass im Zahlungsbefehl der Titel aufgeführt wird. Die Forderung muss (vom\nSchuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger Rechtsöffnungstitel kann nicht ohne Kenntnis des Schuldners entstehen, weshalb ihm die\ncausa des Titels bekannt sein sollte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss.,\nZürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und N. 39 zu Art.\n69 SchKG). Im vorliegenden Fall konnte X. dem Zahlungsbefehl ohne Weiteres ent-\n\nSeite 8 — 14\nnehmen, um welche Forderung es sich handelte und durch welches Urteil er sich\nzur Zahlung derselben verpflichtet hatte. Formmängel des Betreibungsgesuchs\noder des Zahlungsbefehls bestehen keine. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2009 ist als Rechtstitel somit grundsätzlich geeignet. Es ist mithin zu prüfen, ob für die Unterhaltskonvention im Scheidungsurteil\ndie für eine definitive Rechtsöffnung konstitutiv erforderliche richterliche Genehmigung vorlag (vgl. Marion Jakob, Prüfung und Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Gericht, AJP 2/2009 S. 169-190, S. 178).\n\nb) Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention eindeutig, dass\ndie Eltern ihrem Sohn Z. über seine Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge zukommen lassen wollten. Sie vereinbarten einen Mündigenunterhalt. Die das während\ndes Scheidungsverfahrens mündig gewordene Kind betreffende Bestimmung einer\nScheidungskonvention ist als Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR zu qualifizieren (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel – Genf\n– München 2006, N. 14 zu Art. 133 ZGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge\nzugesprochen wird, nimmt auch weiterhin die Prozessstandschaft für das Kind\nwahr, wenn dies das Kind genehmigt. Eine stillschweigende Genehmigung genügt\nden Anforderungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März\n2003 = FamPra 3/2003 S. 728 ff. und 5C.42/2002 vom 26. September 2002 = Fam-\nPra 3/2003 S. 421; Wullschleger, Familienkommentar: Scheidung, Bern 2005, N.\n17b zu Art. 276-293 ZGB). Um als Titel für eine definitive Rechtsöffnung zu gelten,\nmuss eine derart getroffene Konvention durch den Scheidungsrichter genehmigt\nworden sein. Andernfalls eignet sie sich lediglich für eine provisorische Rechtsöffnung.\n\nc/aa) Im Scheidungsurteil erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein (E. 3 S.\n15), dass die Konvention die Eltern auch ohne Zustimmung des Kindes binde. Die\nKonvention könne somit auch ohne die Zustimmung des Kindes vom Gericht diesbezüglich und als Ganzes genehmigt werden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Konvention könne nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, sondern höchstens als provisorischer, weil der Scheidungsrichter\nsie nicht genehmigte oder nicht genehmigen durfte. Er bringt zudem vor, die den\nSohn betreffende Bestimmung der Konvention sei nicht ins Dispositiv des Urteils\naufgenommen worden.\n\nbb) Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Vorbringen, dass die Konvention als Ganzes in Ziffer 2 des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 2. September 2008 genehmigt wurde. Es genügt, wenn die Unterhaltspflicht global in das\n\nSeite 9 — 14\nDispositiv übernommen wird, solange sie in den Erwägungen konkretisiert vorliegt.\nGerichtlich genehmigte Unterhaltsverträge werden zu Bestandteilen des Urteils und\nwirken daher wie ein Urteil (Stettler, Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Basel\n– Frankfurt am Main 1992, S. 372). Tatsache ist somit, dass der Scheidungsrichter\ndie Konvention genehmigte und zum Urteil erhob. Ob dies rechtlich zulässig war, ist\nnicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Über den materiellen\nBestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. oben\nE. 1.b und SKG 04 6 E. 6 S. 6).\n\n"}