{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 6 — 14\nliessende Lehre in dieser Firma vorbereitete. Er war somit auch nach Abbruch seiner Lehre bei der Firma B. SA weiterhin darum bemüht, eine Ausbildungsstelle zu\nfinden. Er arbeitete eben nicht zwischendurch über längere Zeit mit einem vollen\nLohn (z.B. als ungelernte Hilfskraft). Z. überbrückte die Zeit ohne Lehrstelle mit Berufsschule und Praktikum. Ausserdem fand er innert kurzer Zeit bereits eine neue\nLehrstelle ab dem 1. Juli 2009. Weiter unterliess er es nicht, die Berufsschule in den\nMonaten April und Mai 2009 zu besuchen. Da sich der Praktikanten- bzw. Lehrvertrag, eine Lohnabrechnung oder Ähnliches nicht in den Akten befinden, ist sein ungefährer Lohn bei der Firma C. SA von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nzu schätzen. Es ist unwahrscheinlich, dass Z. bei der C. SA als Praktikant und\nspäter als Lehrling einen wesentlich abweichenden Lohn bezog. Es ist von einem\nder abgebrochenen Lehre vergleichbaren Lohnniveau auszugehen. Während dem\nersten Lehrjahr bei der Firma B. SA bekam Z. monatlich Fr. 1’033 .― Lehrlingslohn,\nim zweiten Fr. 1’421 .―. Davon, dass Z. bei der Firma C. SA direkt mit einem Lohn\nwie er ihn bei der Firma B. SA im dritten Lehrjahr bekommen hätte (also mit Fr.\n2'067.―), anfing, kann nicht ausgegangen werden. Dementsprechend befindet sich\nder geschätzte Betrag, welcher Z. ohne die Unterhaltszahlungen seines Vaters monatlich zur Verfügung stand, wohl unter dem Grundbedarf und auch bei grosszügigerer Schätzung des Lehrlingslohns immer noch deutlich unter dem relevanten Notbedarf. Seinen Unterhalt konnte Z. damit sicherlich nicht selbst bestreiten. Einen\nallenfalls höheren Lohn beweist der Beschwerdeführer vorliegend nicht.\n\nd) Die Bevorschussung der Gemeinde genügt daher den an sie gestellten\nAnforderungen. Mit dem Schreiben des Amts für Berufbildung vom 22. Juni 2009\nlag eine Bestätigung der Ausbildungssituation von Z. vor. Die Y. bevorschusste die\nUnterhaltszahlungen deshalb zu Recht (vgl. Art. 1 und Art. 7 lit. a. e contrario Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder) und unterliess es namentlich auch nicht, sich über die Umstände genügend zu informieren, wie das der Beschwerdeführer geltend macht. Die Tätigkeiten\nvon Z. lagen der Gemeinde gut und nachvollziehbar dokumentiert vor. Dass Z.\nwährend seiner Tätigkeit als Praktikant\noder später als Lehrling bei der C. SA genug Lohn bezog, um seine Selbständigkeit\nanzunehmen, vermag X. nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Vorinstanz hat\nzu Recht erkannt, dass gleichzeitig mit der Bevorschussung die Forderung von\nSohn Z. auf die Y. überging. Diese konnte sie fortan direkt gestützt auf das Scheidungsurteil geltend machen. Fraglich ist somit lediglich, in welcher Art und Weise\nsie die Unterhaltsbeiträge bei X. einfordern konnte. Als Titel für eine definitive\nRechtsöffnung kommen die von der Gemeinde erlassene Verwaltungsverfügung\n\nSeite 7 — 14\nvom 13. Juli 2009 und die innerhalb des Scheidungsurteils vom 2. September 2008\ngeschlossene Konventionsregelung zu den Unterhaltsbeiträgen gegenüber Sohn Z.\nin Betracht.\n\n3. In ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 16. September 2009 erteilte die\nVorinstanz gestützt auf die Verfügung der Y. vom 13. Juli 2009 die definitive\nRechtsöffnung. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift\nvor, er sei durch diese Verfügung nicht berührt gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht auf ein Rechtsmittel mangels Passivlegitimation nicht eingetreten wäre. Die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer hätte ausserdem eine allfällige Nichtigkeit\nder Verwaltungsverfügung auch schon von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist zu\nbemerken, dass Entscheide bzw. Verfügungen nur in Ausnahmefällen als nichtig zu\nerachten sind; sie gelten in der Regel lediglich als anfechtbar (vgl. dazu das Urteil\ndes Bundesgerichts 5A.356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.2 und 4.3; PKG 2006\nNr. 7 S. 48 und 1984 Nr. 31). Indessen kann vorliegend offen gelassen werden, ob\nder Beschwerdeführer durch die Verfügung berührt gewesen wäre oder die Verfügung gar nichtig ist, denn die definitive Rechtsöffnung kann, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin gestützt auf das Scheidungsurteil erteilt werden.\n\n4. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 1. September 2009 (act. II/1) gab\ndie Y. die Scheidungskonvention vom 2. September 2008 („secondo convenzione“)\nunter dem Punkt Rechtstitel – und nicht etwa ihre Verwaltungsverfügung vom 13.\nJuli 2009 – an. Erst das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein gewährte die definitive\nRechtsöffnung ausschliesslich gestützt auf die Verwaltungsverfügung. Als definitiver Rechtsöffnungstitel kam aber, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, schon die\nScheidungskonvention in Frage.\n\n"}