{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n a) Die gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Bevorschussung der\nUnterhaltsbeiträge ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050).\nKein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn eine der Voraussetzungen von\nArt. 7 der Verordnung erfüllt ist. Den einzigen dieser Ausschlussgründe, der vorliegend möglicherweise zur Anwendung gelangen könnte, konstatiert die nämliche\nVerordnung in Art. 7 lit. a. Danach besteht kein Anspruch auf Bevorschussung,\nwenn es dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Ob die Gemeinde diese Negativvoraussetzung für die Bevorschussung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen sich gelten lassen\nmuss, ist demnach zu prüfen.\n\nb) Das mündige Kind, das sich nach einem Abbruch der Lehre sogleich\nwieder auf die Suche nach einer neuen Lehrstelle begibt, lässt vermuten, dass ihm\ndie alte Lehrstelle nicht zugesagt hat und es deshalb zu einer seinen Neigungen\nund Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit wechseln möchte. Insbesondere genügt\nfür die Annahme des Endes der Ausbildung nicht jede zeitweilige und immer wieder\nunterbrochene Erwerbstätigkeit des Kindes. Eine volle Erwerbstätigkeit kann nicht\neinfach mit dem Ende einer bestimmten Lehr- oder Ausbildungszeit gleichgesetzt\nwerden, gleichgültig, ob das Kind diese Lehre oder Ausbildung erfolgreich abge-\n\nSeite 5 — 14\nschlossen oder abgebrochen hat. Je mehr Zeit es jedoch seit dem Abbruch seines\nletzten Ausbildungsgangs verstreichen lässt, desto eher ist sein Verhalten als stillschweigende Erklärung zu deuten, seine Ausbildung sei abgeschlossen (vgl. das\nUrteil des Kantonsgerichts Graubünden SKG 04 6 vom 18. Februar 2004 E. 7 S. 7\nff.). Erst wenn die für das Kind angemessene Ausbildung als abgeschlossen angenommen wird, kann von ihm verlangt werden, einer Arbeit nachzugehen, mit welcher es seinen Unterhalt komplett selbst bestreiten kann. Für die Beurteilung der\nZumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen in Hinsicht auf den (Ausbildungs-)Lohn des\nKindes, ist auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (die neuen Ansätze gemäss dem\nBeschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 39 vom\n18. August 2009 gelten erst ab 1. Oktober 2009) abzustellen. Danach sind im hier\ninteressierenden Zeitraum für den Notbedarf neben einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.― der effektive Mietzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozialauslagen\netc. aufzurechnen. Dem unterhaltsberechtigten, mündigen Kind ist sodann mindestens die Differenz zwischen dem Notbedarf und seinem eigenen Einkommen aus\nErwerb und anderen Mitteln über die Leistung von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen.\n\nc) Den dreijährigen Lehrlingsvertrag mit der Firma B. SA kündete Z. am 8.\nApril 2009 (vgl. act. IV/S4), also vor Ablauf des zweiten Lehrjahres am 31. August\n2009. Die beschwerdeführerische Ansicht, es sei für die Berechnung des eigenen\nErwerbs in den bevorschussten Monaten der Lohn des dritten Lehrjahres heranzuziehen (vgl. Ziff. 4 S. 3 der Vernehmlassung vom 14. September 2009, act. II/2), ist\nsomit nicht nachvollziehbar. Gemäss Schreiben vom Amt für Berufsbildung des\nKantons Graubünden vom 22. Juni 2009 (act. III/G12) hat Z. anschliessend vom 2.\nJuni 2009 bis 30. Juni 2009 als Praktikant bei der Firma C. SA gearbeitet. Ein neuer\nLehrvertrag würde voraussichtlich mit derselben Firma vom 1. Juli 2009 bis 19. August 2010 geschlossen werden. Die Berufsschule habe Z. durchgehend besucht\n(vgl. auch act. III/G11). Es steht somit fest, dass Z. sich – mit einem kurzen Unterbruch der Lehre, nicht aber der Berufsschule – durchgehend in Ausbildung befand.\nDie Stelle bei der Firma C. SA trat Z. gemäss Amt für Berufsbildung denn auch nicht\nwie vom Beschwerdeführer behauptet als Handlanger an, sondern als Praktikant.\nEs ergibt sich aus dem nämlichen Schreiben des Amts für Berufsbildung keineswegs, dass Z. im Monat Juni voll gearbeitet habe oder dazu in der Lage gewesen\nwäre, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. Ziff. 3 der Vernehmlassung, act.\nII/2). Vielmehr erscheint es plausibel, dass Z. sich mit dem Praktikum auf die ansch-\n\n"}