{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Er begründete seine Anträge damit, dass er durch die Verwaltungsverfügung\nder Y. betreffend die Alimentenbevorschussung nicht berührt gewesen sei, weshalb\ner keineswegs legitimiert gewesen wäre, diese anzufechten. Das Verwaltungsgericht wäre somit auf einen allfälligen Rekurs seinerseits gar nicht eingetreten, da er\nkein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung gehabt habe.\nDie Vereinbarung, welche X. zu den Unterhaltszahlungen an Z. verpflichtet, habe\nzudem nicht Bestandteil des Scheidungsurteils gebildet. Die Vereinbarung stelle\ndemgemäss allerhöchstens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Weiter\nfügt er hinzu, Z. habe keinen Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, da es\nihm zuzumuten sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu\nbestreiten. Es wäre Aufgabe der Gemeinde gewesen, die Umstände abzuklären,\nbevor sie die Bevorschussung guthiess.\n\nE. Am 15. Oktober 2009 nahm die Y. zu den Vorbringen von X. Stellung.\nSie führte dabei aus, dass ihre Gemeindeverfügung vom 13. Juli 2009 den involvierten Parteien ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Nach Art. 50 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sei jede Person, welche\ndurch einen Entscheid berührt sei, legitimiert zum Rekurs an das Verwaltungsge-\n\nSeite 3 — 14\nricht. X. habe dieses Rechtsmittel, trotz Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung,\nnicht ergriffen, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sie stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zudem sei es nicht richtig, dass Z.\nseine Ausbildung unterbrochen habe.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art.\n236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000)\nin Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn\nTagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen,\nwobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\nb) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es\nwird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der\nGläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der\nRechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen\nAmonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl.,\nBern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel –\nGenf – München 1998, N. 1 zu Art. 80 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann der\nBetriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG\naufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem\n\nSeite 4 — 14\nprozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und\nRechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG).\n\n2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Z. habe nach dem Abbruch seiner\nLehre bei der Firma B. SA einen Job als Handlanger in der Firma C. SA ausgeübt.\nWährenddessen habe Z. genug Lohn verdient, um selber für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Dies gelte auch für die Zukunft. Deshalb wären die Voraussetzungen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen für eine Bevorschussung durch\ndie Y. nicht gegeben gewesen. Die Gemeinde habe somit die Bevorschussung unzulässigerweise vorgenommen. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, die behauptete Unzulässigkeit der Bevorschussung sei vom Rechtsöffnungsrichter nicht\nzu hören, denn diese wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Verwaltungsverfügung der Y. vom 13. Juli 2009 anzufechten gewesen. Da die Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskammer die definitive Rechtsöffnung jedoch – wie noch\ndarzulegen sein wird – gestützt auf die richterlich genehmigte Scheidungskonvention vom 2. September 2008, welche ja Grundlage für die Bevorschussung bildete,\ngewährt, ist es notwendig, diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im\nvorliegenden Entscheid zu behandeln.\n\n"}