{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-55_2009-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097601604253f81d60c3f7a965ac73550db52611924f20510377d8fb207566cd4145edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_55", "Checksum": "c9ccebed50c670ebd36b18c6a26e3057"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.11.2009 KSK 2009 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:07", "Checksum": "fc93c391e06b569e61f76d295d0acdce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 55\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nAktuar ad hoc Schaub\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 16. September 2009,\nmitgeteilt am 30. September 2009, in Sachen der Y . , Gläubiger, Gesuchsteller und\nBeschwerdegegner, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Scheidungsurteil vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, genehmigte das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehescheidungskonvention\nvom 1./2. September 2008 von A. und X.. In dieser verpflichtete sich X., für den\ngemeinsamen Sohn Z. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag\nvon Fr. 1'000.― bis zum 31. August 2008, respektive von Fr. 700.― vom 1. September 2008 bis 31. August 2009, respektive einen noch zu vereinbarenden Betrag\nfür das nachfolgende Lehrjahr zu leisten. Z. wurde während des Scheidungsverfahrens, nämlich am 10. Dezember 2007, mündig. Gegen das Scheidungsurteil erhob\nX. Berufung an das Kantonsgericht Graubünden, ohne jedoch die fragliche Regelung des Mündigenunterhalts anzufechten.\n\nB. Z. stellte am 1. Juli 2009 ein schriftliches Gesuch um Bevorschussung\nder Alimente an die Y.. Diese bewilligte mit Verfügung vom 13. Juli 2009 die Bevorschussung der Alimente ab dem 1. Juni 2009. Die Gemeinde bevorschusste in der\nFolge die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2009. X. liess daraufhin am 16. Juli\n2009 durch seinen Rechtsvertreter verlauten, er lehne bereits heute jegliche Regressansprüche ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem Rechtsgrund, denn Z.\nhabe am 8. April 2009 seine Lehre bei der Firma B. in D. abgebrochen, wodurch der\nVater ihm keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Es bestehe kein Anspruch auf Bevorschussung. Z. könne ohne Weiteres einer Arbeitsbeschäftigung\nnachgehen und so für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Die Verfügung der Y. hat\nX. nicht angefochten.\n\nC. Mit Zahlungsbefehl Nr. 09-079 betrieb die Y. X. über den Betrag von Fr.\n2'100.― für die Unterhaltsbevorschussung der Monate Juni 2009 bis August 2009.\nGegen den am 27. August 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. am 28. August 2009 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Y. am 1.September 2009 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten\nBetrag beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Das Bezirksgerichtspräsidium erkannte\nmit Urteil vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009, was folgt:\n„1. In der Betreibung Nr. 09-079 des Betreibungsamtes E. wird für den Betrag von CHF 2'100.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 11. August\n2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt.\n2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulasten\ndes Schuldners. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des\nvon ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 250.00 durch den\nSchuldner.\n\nSeite 2 — 14\nAussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit CHF\n300.00.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Verwaltungsverfügung der\nY. genüge den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da die Verfügung nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen und somit\nvollstreckbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschussung gegeben waren, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr behandelt werden, sondern hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung geltend\ngemacht werden müssen. Zudem binde X. die Teilkonvention zum Mündigenunterhalt von Sohn Z. daran, die damals vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten.\n\nD. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums\nHinterrhein erhob X. am 7. Oktober 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht\nGraubünden ein. Er begehrte darin Folgendes:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu\nerteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\n"}