– dass der Zahlungsbefehl gemäss Lehre und Rechtssprechung selbst im Falle formwidriger Zustellung seine Wirkungen entfalten würde, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda N 17 zu Art. 72 SchKG mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist, – dass die Rügen des Beschwerdeführers somit unbegründet sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,