– dass gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person zugestellt werden können, wenn der Schuldner nicht selbst angetroffen wird bzw. wenn er die Postsendung nicht selbst abholt (vgl. dazu Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 72 sowie Paul Angst, im gleichen Kommentar, N 15 und 19 zu Art. 64 SchKG), – dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner somit formrichtig erfolgt ist,