– dass somit im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens lediglich zu prüfen ist, ob der Zahlungsbefehl richtig zugestellt wurde, Seite 2 — 4 – dass das Gesetz in Art. 72 Abs. 1 SchKG ausdrücklich die Möglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post vorsieht, sodass nicht zu beanstanden ist, dass dieser durch eine Postbeamtin ausgehändigt wurde,