– dass X. am 26. September dem Betreibungsamt Ilanz ein Schreiben zukommen liess, in welchem er im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde rügte, dass der Zahlungsbefehl nicht ihm persönlich ausgehändigt worden ist, sondern von einer Mitarbeiterin der Poststelle A. seiner Ehefrau übergeben worden sei, – dass X. im weiteren verlangte, dass der Gläubiger beim Betreibungsamt alle Beweismittel für seine Forderungen zur Einsicht vorlege, – dass das Betreibungsamt Ilanz dieses Schreiben einerseits dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zustellte,