betreffend Zahlungsbefehl wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2009, in die vom Betreibungsamt Ilanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Ilanz gestützt auf das Betreibungsbegehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. gegen X. am 23. September 2009 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'538.55 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess, – dass dieser Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr._) am 26. September 2009 der Ehefrau des Schuldners zugestellt wurde und X. dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob,