{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-52_2009-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609abed3ec2c4de8db66f3b8b2514e359325e71ca32d766869a849d8740f93598edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609abed3ec2c4de8db66f3b8b2514e359325e71ca32d766869a849d8740f93598edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_52", "Checksum": "7df1d47d53894b6a088007dbd5cc267f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.10.2009 KSK 2009 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:18", "Checksum": "58a619797fe7caef25d2d59d22a92dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 52\nRegeste:\nZahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 6. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 52\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 22. Oktober 2009 abgewiesen worden).\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ilanz vom 23. September 2009, in Sachen der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y . , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, vertreten durch die Cathomas\nTreuhand AG, Schulstrasse 2, 7130 Ilanz,\n\nbetreffend Zahlungsbefehl\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2009, in die vom\nBetreibungsamt Ilanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in\nErwägung,\n\n– dass das Betreibungsamt Ilanz gestützt auf das Betreibungsbegehren der\nStockwerkeigentümergemeinschaft Y. gegen X. am 23. September 2009 einen\nZahlungsbefehl über Fr. 4'538.55 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess,\n\n– dass dieser Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr._) am 26. September 2009 der\nEhefrau des Schuldners zugestellt wurde und X. dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass X. am 26. September dem Betreibungsamt Ilanz ein Schreiben zukommen\nliess, in welchem er im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde rügte, dass der Zahlungsbefehl nicht ihm persönlich ausgehändigt worden ist, sondern von einer\nMitarbeiterin der Poststelle A. seiner Ehefrau übergeben worden sei,\n\n– dass X. im weiteren verlangte, dass der Gläubiger beim Betreibungsamt alle\nBeweismittel für seine Forderungen zur Einsicht vorlege,\n\n– dass das Betreibungsamt Ilanz dieses Schreiben einerseits dem Kantonsgericht\nvon Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als\nBeschwerde zustellte,\n\n– dass das Betreibungsamt Ilanz im weiteren die Gläubigerin im Sinne von Art.\n73 SchKG aufforderte, die Beweismittel dem Betreibungsamt zuzustellen, damit\nder Schuldner diese auf dem Amt einsehen könne,\n\n– dass die Gläubigerin in der Folge die Beweismittel einreichte und das Betreibungsamt Ilanz dem Schuldner am 30. September 2008 mitteilte, diese könnten\nauf dem Betreibungsamt eingesehen werden,\n\n– dass sich das Begehren gemäss Art. 73 SchKG betreffend Vorlage der Beweismittel an das Betreibungsamt richtet und dieses aufgrund der Akten richtig vorgegangen ist,\n\n– dass dieses Begehren somit nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sein\nkann,\n\n– dass somit im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens lediglich zu prüfen\nist, ob der Zahlungsbefehl richtig zugestellt wurde,\n\nSeite 2 — 4\n– dass das Gesetz in Art. 72 Abs. 1 SchKG ausdrücklich die Möglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post vorsieht, sodass nicht zu beanstanden ist, dass dieser durch eine Postbeamtin ausgehändigt wurde,\n\n– dass gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG Betreibungsurkunden auch an eine zur\nHaushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person zugestellt werden\nkönnen, wenn der Schuldner nicht selbst angetroffen wird bzw. wenn er die\nPostsendung nicht selbst abholt (vgl. dazu Karl Wüthrich/Peter Schoch, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 72 sowie Paul Angst, im\ngleichen Kommentar, N 15 und 19 zu Art. 64 SchKG),\n\n– dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner somit formrichtig\nerfolgt ist,\n\n– dass der Zahlungsbefehl gemäss Lehre und Rechtssprechung selbst im Falle\nformwidriger Zustellung seine Wirkungen entfalten würde, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda N 17 zu\nArt. 72 SchKG mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist,\n\n– dass die Rügen des Beschwerdeführers somit unbegründet sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann,\n\n– dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist,\nsodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n– dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n"}