 dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge der krassen Verfahrensmängel zu Lasten des Kreisamtes B. gehen (PKG 2004 Nr. 11), Seite 3 — 5  dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 4 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Kreispräsident B. im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen.