 dass der Kreispräsident aber ohnehin nicht zuständig war, die eingereichte Klage materiell zu behandeln, was er aber mit der Abweisung der Klage tat und in den Erwägungen wenigstens andeutungsweise materiell-rechtliche Ausführungen machte,  dass der Kreispräsident dazu sachlich unzuständig war und sein Entscheid geradezu nichtig ist,  dass der Kreispräsident somit infolge dieser Verfahrensfehler anzuweisen ist, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen,  dass in dieser Vorladung der Kläger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen ist, dass die Klage abgeschrieben werde, sofern er unentschuldigt an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehme,