 dass der Kreispräsident zu Recht nach Eingang des ersten Verschiebungsgesuchs eine 2. Vermittlungsverhandlung ansetzte (Art. 76 Abs. 1 ZPO),  dass der Kreispräsident auf die als Gesuch um Verschiebung der 2. Vermittlungsverhandlung eingereichten Eingaben des Klägers vom 12. August 2009 und 23. August 2009 nicht reagierte und am 08. September 2009 die Klage abwies,  dass der Kreispräsident damit zunächst das rechtliche Gehör des Klägers verletzte bzw. eine formelle Rechtsverweigerung beging, da er das 2. Verschiebungsgesuch gar nicht behandelte,