Seite 2 — 5 aber auch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger irrtümlich meinte, der Kreispräsident könne einen materiellen Entscheid treffen,  dass der Kreispräsident ohne weitere Mitteilung am 08. September 2009 die Klage des X. abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 überband,  dass X. dagegen am 24. September 2009 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,  dass der Kreispräsident B. am 07. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,  dass die Beschwerdegegner keine Vernehmlassung einreichten,