 dass das Bezirksgerichtspräsidium C. am 06. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai 2009, einen in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. mit dem Y. und der Z. als Gläubiger von X. erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte und ein neues Vermögen im Umfange von Fr. 27'679.45 feststellte,  dass dieser Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GVV zum SchKG erging und endgültig war,