des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 8. September 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, und die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch das Steueramt A., betreffend Feststellung neuen Vermögens, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,