{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-51_2009-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b31438bc0a20477c103d040bc97e54f65b71ed5128de19796b620ec0e775a684edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b31438bc0a20477c103d040bc97e54f65b71ed5128de19796b620ec0e775a684edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_51", "Checksum": "41af7aec5618bae82638092c74ce17f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2009 KSK 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.12.2009 KSK 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung neuen Vermögens | Übrige Fälle und Geschäfte"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:13", "Checksum": "c56faf060bcc6e6eae1632d38aa9e366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2009 KSK 2009 51\nRegeste:\nFeststellung neuen Vermögens | Übrige Fälle und Geschäfte\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 51\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\n\nIn der Beschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 8. September 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, und die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch das Steueramt A.,\n\nbetreffend Feststellung neuen Vermögens,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2009, in die von\nder Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Bezirksgerichtspräsidium C. am 06. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai\n2009, einen in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. mit dem Y. und\nder Z. als Gläubiger von X. erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte und ein neues Vermögen im Umfange von Fr. 27'679.45\nfeststellte,\n\n dass dieser Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art.\n20 Abs. 1 GVV zum SchKG erging und endgültig war,\n\n dass dagegen gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 20 Abs. 2 GVV zum\nSchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes\nKlage auf Bestreitung des neuen Vermögens eingereicht werden konnte,\n\n dass X. am 25. Mai 2009 beim Kreisamt B. eine entsprechende Klage einreichte\nund neues Vermögen bestritt,\n\n dass der Kreispräsident B. die Eingabe zu Recht als Vermittlungsgesuch auffasste und am 28. Mai 2009 auf den 30. Juni 2009, 14.00 Uhr, zur Vermittlungsverhandlung vorlud,\n\n dass X. am 24. Juni 2009 beim Kreisamt B. um Verschiebung der Vermittlungsverhandlung ersuchte,\n\n dass der Kreispräsident sodann am 10. Juli 2009 den Parteien auf den 27. August 2009 eine neue Vorladung zur Vermittlung zustellte,\n\n dass X. am 12. August 2009 dem Kreispräsidenten per E-Mail mitteilte, er sei\ngeschäftlich abwesend; für die Vorladung zur 2. Vermittlungsverhandlung habe\ner kein Verständnis, da er über kein neues Vermögen verfüge und monatlich\ndem Steueramt A. Fr. 300.00 abzahle,\n\n dass X. am 23. August 2009 auch per Post ein Schreiben mit gleichem Inhalt\nzustellte,\n\n dass den genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger einerseits\neine weitere Verschiebung der Vermittlungsverhandlung begehrte, andererseits\n\nSeite 2 — 5\naber auch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger irrtümlich meinte, der Kreispräsident könne einen materiellen Entscheid treffen,\n\n dass der Kreispräsident ohne weitere Mitteilung am 08. September 2009 die\nKlage des X. abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 überband,\n\n dass X. dagegen am 24. September 2009 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,\n\n dass der Kreispräsident B. am 07. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,\n\n dass die Beschwerdegegner keine Vernehmlassung einreichten,\n\n dass der Kreispräsident zu Recht nach Eingang des ersten Verschiebungsgesuchs eine 2. Vermittlungsverhandlung ansetzte (Art. 76 Abs. 1 ZPO),\n\n dass der Kreispräsident auf die als Gesuch um Verschiebung der 2. Vermittlungsverhandlung eingereichten Eingaben des Klägers vom 12. August 2009\nund 23. August 2009 nicht reagierte und am 08. September 2009 die Klage abwies,\n\n dass der Kreispräsident damit zunächst das rechtliche Gehör des Klägers verletzte bzw. eine formelle Rechtsverweigerung beging, da er das 2. Verschiebungsgesuch gar nicht behandelte,\n\n dass der Kreispräsident aber ohnehin nicht zuständig war, die eingereichte\nKlage materiell zu behandeln, was er aber mit der Abweisung der Klage tat und\nin den Erwägungen wenigstens andeutungsweise materiell-rechtliche Ausführungen machte,\n\n dass der Kreispräsident dazu sachlich unzuständig war und sein Entscheid geradezu nichtig ist,\n\n dass der Kreispräsident somit infolge dieser Verfahrensfehler anzuweisen ist,\neine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen,\n\n dass in dieser Vorladung der Kläger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO darauf\nhinzuweisen ist, dass die Klage abgeschrieben werde, sofern er unentschuldigt\nan der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehme,\n\n dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge der krassen Verfahrensmängel zu Lasten des Kreisamtes B. gehen (PKG 2004 Nr. 11),\nSeite 3 — 5\n dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 4 — 5\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung\naufgehoben und der Kreispräsident B. im Sinne der Erwägungen angewiesen\nwird, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des\nKreisamtes B..\n\n"}