– dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG), Seite 3 — 4 erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.