– dass im weiteren zweifelhaft ist, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, da die Schuldnerin das Schreiben, gemäss welchem sie Rechtsvorschlag erheben wollte, offenbar am 19. Dezember 2008 geschrieben hat, so dass spätestens an diesem Tag das unverschuldete Hindernis weggefallen war, das Gesuch aber erst am 7. Januar 2009 eingereicht wurde, was im Sinne von Art. 33 Abs. 4 letzterer Satz SchKG verspätet wäre, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG präsidialiter ergeht,