Seite 2 — 4 – dass sie ihre Vorbringen aber weder durch ein ärztliches Zeugnis noch durch andere Dokumente belegt, – dass insbesondere durch nichts nachgewiesen wird, dass sie infolge ihrer Krankheit nicht einmal in der Lage gewesen wäre, einen einfachen Rechtsvorschlag zu erheben bzw. eine Drittperson damit zu betrauen,