– dass für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255; Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 33 SchKG), – dass die Gesuchstellerin wohl behauptet, sie sei seit 2003 IV-Rentnerin zu 100% und habe starke physische und psychische Probleme und Schmerzen, so dass sie oftmals plötzlich nichts mehr machen könne,