– dass X. am 7. Januar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einreichte und geltend machte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben,