– dass dagegen innert der gesetzlichen Frist kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubigerin am 16. Dezember 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass X. mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, gemäss Briefumschlag am 29. Dezember 2008 der Post übergeben, Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Chur am 30. Dezember 2008 X. mitteilte, der Rechtsvorschlag sei verspätet erhoben worden und die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 33 SchKG hinwies,