{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-4_2009-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3707a46d0d7488877657aad965e80b060ee6aebf07a96f8bdee8eb6e066d0e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3707a46d0d7488877657aad965e80b060ee6aebf07a96f8bdee8eb6e066d0e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_4", "Checksum": "96b3dc614d2c4133e20ed53675926f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2009 KSK 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.01.2009 KSK 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:44", "Checksum": "9b0424a5ef7acc4a26c7488ba900af7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2009 KSK 2009 4\nRegeste:\nWiederherstellung einer Frist | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 13. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 4\n\nEntscheid\nKantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\n__________________________________________\n\nIm Gesuch\n\nder X., Gesuchsteller,\n\nbetreffend Wiederherstellung einer Frist\n\n__________________________________________\n\nwird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 7. Januar 2009, in die vom Betreibungsamt Chur zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n– dass die A.-AG, vertreten durch die Kreditschutz-Gesellschaft, am 18. November 2008 beim Betreibungsamt Chur gegen X. ein Betreibungsbegehren über\nFr. 3'000.-- zuzüglich Verzugsschaden und Kosten stellte,\n\n– dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 19. November 2008 ausgestellt\nund am 20. November 2008 der Schuldnerin übergeben wurde,\n\n– dass dagegen innert der gesetzlichen Frist kein Rechtsvorschlag erhoben\nwurde, so dass die Gläubigerin am 16. Dezember 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte,\n\n– dass X. mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, gemäss Briefumschlag am 29.\nDezember 2008 der Post übergeben, Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur am 30. Dezember 2008 X. mitteilte, der Rechtsvorschlag sei verspätet erhoben worden und die Schuldnerin auf die Möglichkeit\nder Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 33 SchKG hinwies,\n\n– dass X. am 7. Januar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung\nder versäumten Frist einreichte und geltend machte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben,\n\n– dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes\nHindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um die Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen,\n\n– dass für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese\ndergestalt sein muss, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255; Francis\nNordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 33 SchKG),\n\n– dass die Gesuchstellerin wohl behauptet, sie sei seit 2003 IV-Rentnerin zu\n100% und habe starke physische und psychische Probleme und Schmerzen,\nso dass sie oftmals plötzlich nichts mehr machen könne,\n\nSeite 2 — 4\n– dass sie ihre Vorbringen aber weder durch ein ärztliches Zeugnis noch durch\nandere Dokumente belegt,\n\n– dass insbesondere durch nichts nachgewiesen wird, dass sie infolge ihrer\nKrankheit nicht einmal in der Lage gewesen wäre, einen einfachen Rechtsvorschlag zu erheben bzw. eine Drittperson damit zu betrauen,\n\n– dass sodann nicht einmal behauptet wird, dass der entsprechende Krankheitsanfall vom 20. November 2008 (Datum der Übergabe des Zahlungsbefehls) bis\nam 29. Dezember 2008 (Datum der Übergabe des Schreibens vom 19. Dezember 2008 mit dem Rechtsvorschlag an die Post) gedauert habe und sie zwischenzeitlich, d.h. in den ersten 10 Tagen, nicht einmal fähig gewesen wäre,\ndie einfache Rechtshandlung eines Rechtsvorschlages vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen,\n\n– dass unter diesen Umständen auch nicht erstellt ist, dass X. den Rechtsvorschlag innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben hat,\n\n– dass im weiteren zweifelhaft ist, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig\neingereicht wurde, da die Schuldnerin das Schreiben, gemäss welchem sie\nRechtsvorschlag erheben wollte, offenbar am 19. Dezember 2008 geschrieben\nhat, so dass spätestens an diesem Tag das unverschuldete Hindernis weggefallen war, das Gesuch aber erst am 7. Januar 2009 eingereicht wurde, was im\nSinne von Art. 33 Abs. 4 letzterer Satz SchKG verspätet wäre,\n\n– dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten\nwerden kann,\n\n– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG präsidialiter ergeht,\n\n– dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Ziff. 5\nSchKG),\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n"}