7. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu ihren Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Sie hat zudem den Beschwerdegegner für seine Umtriebe mit Fr. 150.-- angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).