d) Aus oben stehenden Erwägungen (Erw. 5 und 6) erhellt, dass der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt ist, weshalb dieser als vollstreckbar zu gelten hat. Da die Zustellung des Beschwerdeentscheides des Weiteren ordnungsgemäss erfolgte, hat das Bezirksgerichtspräsidium D. mit Entscheid vom 14. August 2009 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist folglich abzuweisen.