X. hatte sodann als Partei des Beschwerdeverfahrens (3 DB.2005.175) zu gelten. Sie musste aufgrund der von ihr eingereichten Beschwerde mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides vom 10. Juli 2006 rechnen. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall auf die Zustellungsfiktion abgestellt werden kann, weshalb die Zustellung des Beschwerdeentscheids der Steuerrekurskommission III des Y. als gehörig erfolgt zu gelten hat.