Seite 7 — 9 auf der Abholeinladung erscheint, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Zustellungsfiktion setzt indes voraus, dass die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Zustellung rechnen musste, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer erst dann der Fall ist, wenn die Empfängerin als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (siehe zum Ganzen BGE 127 I 31, 34; 130 III 396, 399; 116 Ia 90, 92).