Wird die Adressatin nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so gilt die Postsendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem diese bei der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin beziehungsweise ab dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum