c) Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt nebst dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch die ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides voraus (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III nicht mittels eingeschriebenem Brief, sondern per Gerichtsurkunde an X. zugestellt. Bei der postalischen Zustellung mittels Gerichtsurkunde wird der Empfangsschein durch den Empfänger unterzeichnet und von der Post an den Absender retourniert. Der Beschwerdeentscheid wurde X. zum ersten Mal am 14. Juli 2006 zugesandt.