Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. Bei ordentlichen Rechtsmitteln tritt die Rechtskraft mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 63 N 35 und § 40 N62). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass X. gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission III Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Y. erhoben hat, weshalb es am 16. Juli 2009 zu Recht den Eintritt der formellen Rechtskraft bescheinigte.