6.a) Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte X. geltend, weder der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 noch der Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2006 seien ihr zugestellt worden. Im Weiteren genüge die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. den Anforderungen von Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtli- cher Ansprüche nicht.