Da dem Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 im Ursprungskanton (Y.) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre, gewährt der Kanton Graubünden diese gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR 220.100) sowie gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche grundsätzlich auch.