80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Beim Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2006 der Steuerrekurskommission III des Y. handelt es sich um einen Entscheid einer zürcherischen Verwaltungsinstanz, der einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt zu gelten hat. Da dem Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 im Ursprungskanton (Y.) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre, gewährt der Kanton Graubünden diese gestützt auf Art.