SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Demnach wird vorausgesetzt, dass dem verwaltungsrechtlichen Entscheid im Ursprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt würde (vgl. Staehelin, a.a.O., N 140 zu Art. 80). Nach § 214 der Zivilprozessordnung des Y. stehen die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Y., seiner Gemeinden und seiner andern öffentlichrechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG).