b) Verfügungen und Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden werden nach dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche behandelt. Entscheide einer Steuerrekurskommission sind Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, N 138/139 zu Art. 80). Vollstreckbar sind nach Art. 2 des Konkordates rechtskräftige Entscheide und Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.