Seite 5 — 9 5.a) Da es sich beim Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 um einen ausserkantonalen Entscheid handelt, der im Kanton Graubünden vollstreckt werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeentscheid nach der Gesetzgebung des Y. überhaupt einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist (vgl. Art. 2 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche [früher SR 281.22] in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).