Da die Vollstreckbarkeit auch die ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheides voraussetzt (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359), hat das Kantonsgericht von Graubünden die gehörige Zustellung des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III gestützt auf Art. 6 des Konkordates (früher SR 281.22) von Amtes wegen zu prüfen. Da mittels Empfangsbestätigungen und Zustellungsfiktion auf eine ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden kann, sind die nachträglich eingereichten Urkunden vor dem Kantonsgericht von Graubünden zum Beweis zuzulassen.