Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz grundsätzlich von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie der Vorderrichter. Gemäss Art. 5 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche hat der Rechtsöffnungsrichter die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit indessen von Amtes wegen zu prüfen. Da die Vollstreckbarkeit auch die ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheides voraussetzt (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359), hat das Kantonsgericht von Graubünden die gehörige Zustellung des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III gestützt auf Art.