4. In Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 reichte das A. am 15. Oktober 2009 zwei Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 ein, die sich nicht bei den Vorakten befanden. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen vom Amtes wegen abzuklärende Fragen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz grundsätzlich von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie der Vorderrichter.