Neben den prozessualen Einwänden und Einwänden nach Art. 6 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (früher SR 281.22) – Tilgung, Stundung, Verjährung, Unzuständigkeit der kantonalen Behörde, die den Entscheid erlassen hat sowie nicht gehörige Vorladung und nicht ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche zu prüfen.